Stabsstelle Interne Revision

Interne Revision

Die Notwendigkeit der Internen Revision (IR) ergibt sich aus dem Gesetz: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“[1] Die Interne Revision handelt im Auftrag des Vorstandes und entlastet ihn von seinen Kontrollfunktionen.

 

Definition der Internen Revision nach dem Standard des Deutschen Instituts für Interne Revision (DIIR) in Frankfurt: „Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- („assurance“) und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und er Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.“

 

 

Die Hauptaufgaben der IR bestehen in der:

 

  • Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Ordnungsmäßigkeit von Arbeitsabläufen

  • Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, interner Dienst- und Arbeitsanweisungen

  • Überprüfung der internen Informations- und Kontrollsysteme

  • Revision der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Organisation, der Arbeitsabläufe und einzelner Maßnahmen.

Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
(Korruptionsbekämpfungsrichtlinie-KorruR)
 

 

Die Interne Revision übernimmt zudem beratende Funktion, z.B. bei:

 

  • Organisations- und Rechtsfragen, Dienstvorschriften sowie sonstigen Regelungen,
  • Beseitigung von Schwachstellen in der Aufbau- sowie Ablauforganisation und des Internen Kontrollsystems
  • Aufbau und Weiterentwicklung des Risikomanagementsystems
  • Begleitung bei Prozessen und Projekten
  • Mitwirkung bei Prüfungen und Anfragen externer Stellen und Prüfer

 

Die IR kann aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen Vorschläge zur Behebung der angetroffenen Mängel und zu sonstigen Verbesserungen unterbreiten. Bei Bedarf unterstützt und berät sie die Bereiche bei deren Umsetzung, übernimmt aber keine Vollzugsaufgaben.

 



 

[1] § 91 Abs. 2 AktG